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GmbH Insolvenz: Diese Dinge sollte jeder Geschäftsführer wissen

Einem GmbH-Geschäftsführer werden durch § 39 ff. GmbHG zahlreiche Pflichten auferlegt. Verletzt der Geschäftsführer eine ihm obliegenden Pflicht, droht ihm die persönliche Inanspruchnahme, gem. § 43 Abs. 2 GmbHG.

Häufig ist diese Haftung für einen Geschäftsführer existenzbedrohend, wenn sich die GmbH in der Krise befindet. Wenn sich die GmbH in einer derartigen Schieflage befindet, sodass es notwendig sein kann, Insolvenz anzumelden, gibt es einige Dinge, die der Geschäftsführer in jedem Fall beachten muss.

Drohende Insolvenz

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist ein Geschäftsführer laut Gesetz dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, einen Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren zu stellen. Die Frist hierfür beträgt maximal drei Wochen nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Die Zahlungsunfähigkeit tritt ein, sobald die Gesellschaft mangels finanzieller Mittel nicht mehr dazu imstande ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Um die Antragsfrist nicht zu versäumen, sollte sich ein Geschäftsführer bereits bei leichten Anzeichen einer Krise informieren. Dazu kann er die Copperberg Beratungsgesellschaft zu Rate ziehen. Denn sobald ein Insolvenzantrag vorsichtshalber gestellt wird, kann dies ebenso zivil- und strafrechtliche Folgen haben wie eine verspätete Antragstellung.

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Der Insolvenzantrag wird entweder von der Gesellschaft selbst oder von den Gläubigern der GmbH gestellt. Die GmbH ist durch den Geschäftsführer vertreten. Er kontrolliert und leitet das gesamte Unternehmen. Aus diesem Grund ist er dafür verantwortlich, den Insolvenzantrag zu stellen. Indem er die Gläubiger über die Krise informiert, sollte er versuchen, die Insolvenz außergerichtlich zu verhindern.

Hierbei kann ein fachlich qualifizierter Berater helfen. Ein Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die Buchführung ordnungsgemäß erfolgt und einen Vermögensstatus aufstellen. Das Stammkapital muss in jedem Fall erhalten bleiben. Ist die Erhaltung nicht gewährleistet, dürfen keine Zahlungen an die Gesellschafter erfolgen.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Sobald Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (PDF) gestellt werden. Das Insolvenzverfahren wird von einem Insolvenzverwalter abgewickelt. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben der Insolvenzordnung regeln den Ablauf. Bei einer GmbH wird vorzugsweise das Regelinsolvenzverfahren angewendet, um den Geschäftsführer zu enthaften.

Beim Insolvenzplanverfahren verfügen die Gläubiger über eine weitgehende Vertragsfreiheit. Zu Beginn der Insolvenz muss die Handelsbilanz veröffentlicht werden. Dies dient dazu, einer möglichen Bankrottstrafbarkeit entgegenzuwirken. Außerdem werden verschiedene Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dazu zählt die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Er soll das Vermögen der Gesellschaft sichern.

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Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird ebenfalls eingesetzt. Die Verfahrenskosten müssen hierzu gedeckt sein. Andernfalls kann ein Insolvenzverfahren nicht stattfinden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Insolvenz eröffnet wird. Der Beschluss des Gerichts ist der Beginn des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen des Hauptverfahrens werden der Geschäftsführer entmündigt und die Forderungsanmeldungen der Gläubiger bearbeitet.

Das Vermögen wird nun quotal verteilt. Das Verfahren wird aufgehoben, sobald das Vermögen verteilt wurde. Das Insolvenzverfahren einer GmbH weist die Besonderheit auf, dass eine Restschuldbefreiung am Ende nicht möglich ist. Am Ende des Verfahrens kann die GmbH aufgelöst oder fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung ist nur dann möglich, wenn der Insolvenzantrag von der Gesellschaft gestellt wurde oder der Insolvenzplan eine Fortsetzung vorsieht.

Insolvenzverschleppung

Um einer Insolvenzverschleppung zu entgehen, muss der Antrag in jedem Fall rechtzeitig gestellt werden. Unter Insolvenzverschleppung ist zu verstehen, dass die Eröffnungsantragsstellung über die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hinausgezögert wird. Die Umstände, wann eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt, sind unter Umständen sehr kompliziert.

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Der Geschäftsführer muss Verbindlichkeiten berücksichtigen, die innerhalb der kommenden drei Wochen fällig werden können, wenn er die Liquiditätssituation prüft. So kann die Zahlungsunfähigkeit früher eintreten als erwartet. Verletzt der Geschäftsführer die Eröffnungsantragspflicht, handelt es sich um einen Sorgfaltspflichtverstoß im Innen- und Außenverhältnis.

Die Insolvenzverschleppung hat deshalb strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall führt sie zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Die Insolvenzverschleppung kann mit bis zu drei Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Fazit

Die Insolvenz einer GmbH bringt zahlreiche Besonderheiten mit sich. Dem Geschäftsführer darf hierbei kein Fehler unterlaufen, da er andernfalls der Insolvenzverschleppung bezichtigt werden kann und mit dem Privatvermögen haften muss. Damit die Insolvenz rechtmäßig abläuft, lohnt es sich, einen kompetenten Berater zu Rate zu ziehen.